6.5. 6.5.1. In der Einsprache machte die Rekurrentin geltend, die Bautätigkeit in ihrer Nachbarschaft habe sich auf die Besonnung, die Aussicht und die Orientierung ausgewirkt. Die Note für dieses Kriterium sei zu korrigieren, da sich sowohl die Sonneneinstrahlung als auch die Aussicht durch die neuen Wohnblöcke und das ausgebaute Einfamilienhaus verschlechtert hätten, was sich aufgrund der Gebäudeabstände feststellen lasse. Allein auf eine Seite könne von einer Aussicht gesprochen werden, die allerdings ebenfalls durch neue Bautätigkeit bedroht werde.