Im Übrigen hat die Rekurrentin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Stellung der Baute gemäss bisheriger Wohnlagepunktierung vom KStA mit der Note 7 bewertet wurde, womit diesbezüglich Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Ebenso unumstritten sind die Kriterien Zufahrt oder Zugang (Note 8), Grundstückform (Note 7) sowie Gartenanlage (Note 6). Das Spezialverwaltungsgericht sieht anhand der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse keine Veranlassung, die Benotung dieser Kriterien anzupassen. - 17 -