6.4.6. Das Spezialverwaltungsgericht kommt aufgrund der Feststellungen am Augenschein bezüglich Zugangsverhältnissen und Umgebung zum Schluss, dass sich die Grenzabstände zwar innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen bewegen, aber ansonsten nicht üppig bemessen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Bewertung mit der Note 6 (mittel) gerechtfertigt.