6.3.5. Zur örtlichen Lage liegen seit der Einspracheverhandlung übereinstimmende Anträge der Parteien vor (Bewertung jedes Kriteriums mit der Note 6, durchschnittliche Punktzahl 6). Aufgrund der Feststellungen am Augenschein stellt das Spezialverwaltungsgericht fest, dass diese mittlere Bewertung zur örtlichen Lage gerechtfertigt ist. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrentin mit ihren Einwänden in der Einsprache eher den Quartiercharakter sowie die Besonnung und die Aussicht moniert hat, nicht aber die einzelnen Kriterien der örtlichen Lage.