An der Einspracheverhandlung wich die Rekurrentin bei der örtlichen Lage jedoch nicht von der vom KStA GS vergebenen Gesamtpunktzahl von 6 ab, auch nicht bezüglich der einzelnen Unterkriterien. 6.3.2. Das KStA GS brachte zur örtlichen Lage im Einspracheentscheid vor, diese zeichne sich unter Berücksichtigung der nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten und der Distanzen zu Schule und Gemeindehaus sowie zum Bahnhof und zur nächsten Bushaltestelle durch eine akzeptable mittlere Entfernung zum Zentrum aus. Auch die allgemeine Verkehrsverbindung sei gut, der Autobahnanschluss nah. Vor diesem Hintergrund sei die Note 6 für die örtliche Lage angemessen.