Damit ergibt sich eine Abweichung von der Schätzungsverfügung vom 29. Januar 2021, in der für Ausbau und Bauart/Bauzustand jeweils die Note 7 vergeben worden war. 6. 6.1. 6.1.1. In der Einsprache führte die Rekurrentin aus, durch die Bautätigkeit in ihrer Nachbarschaft seit 2010 sei ihre Liegenschaft regelrecht eingekesselt worden. Vor diesem Hintergrund sei die unverändert aus dem Jahr 1987 übernommene Wohnlagepunktierung nicht mehr gerechtfertigt. 6.1.2. Das KStA GS hielt im Einspracheentscheid bezüglich der Wohnlagepunktierung fest, dass zonenkonform erstellte Bauten bei der Beurteilung der Wohnlage grundsätzlich unbeachtlich seien.