4.3. Vor diesem Hintergrund sind die (weiteren) Vorbringen der Rekurrentin als Antrag auf Durchführung einer Unrichtigkeitsschätzung entgegenzuneh- - 10 - men. Sollte dieses Begehren begründet sein, würde damit die Vergleichsbasis für die vorliegend angefochtene Änderungsschätzung ändern. Deshalb ist nachfolgend zunächst (und separat, vgl. oben Erw. 3.4.) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unrichtigkeitsschätzung erfüllt sind (Erw. 5. bis 7.). Anschliessend kann beurteilt werden, ob das KStA GS berechtigt war, eine Änderungsschätzung durchzuführen (Erw. 8.), und ob es diese korrekt vorgenommen hat (Erw. 9.).