3.4. Eine Änderungsschätzung wird nur bei Erreichen des genannten Schwellenwertes von 10 % durchgeführt. Als Vergleichsbasis dient der in der letzten Schätzung (allgemeine Neuschätzung oder Einzelschätzung) ermittelte Wert. Steht demnach sowohl eine Änderungsschätzung als auch eine Unrichtigkeitsschätzung im Raum, so ist zunächst zu prüfen, ob letztere durchzuführen ist. Erweist sich nämlich das Begehren nach Durchführung einer Unrichtigkeitsschätzung als begründet, so ändert sich notwendigerweise die für eine Änderungsschätzung massgebende Vergleichsbasis.