Das Spezialverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht haben in ihrer Rechtsprechung betreffend Wesentlichkeit einer Änderung die Grenze von mindestens 10 % (nicht aber den absoluten Wert von CHF 700.00, vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.204], Erw. 3.4.2.) übernommen (RGE vom 24. April 2008 [3-RV.2007.270], Erw. 3., mit Hinweis; VGE vom 17. März 2010 [WBE.2009.294], Erw. 4.1.). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss dieser Schwellenwert für das ganze infrage stehende Objekt gelten, da ansonsten eine Ungleichbehandlung von Liegenschaften mit nur einer Wohnung und grösseren Objekten in Kauf genommen würde.