Nach der Praxis des KStA gilt eine Änderung als wesentlich, wenn der Eigenmietwert um 10 % oder mehr über oder unter dem bisherigen Wert liegt. Weicht der Eigenmietwert um weniger als 10 % vom bisherigen Wert ab, ist die Änderung trotzdem wesentlich, wenn sie mindestens CHF 700.00 ausmacht. Beim Vermögenssteuerwert gilt eine Änderung als wesentlich, wenn die Abweichung vom bisherigen Wert 10 % oder mehr beträgt. Bei der Berechnung dieser Prozentgrenzen entsprechen die bisherigen Werte 100 %.