Neben der allgemeinen Neuschätzung können die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte somit nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Rahmen einer Einzelschätzung geändert werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 218 StG N 1). Die Einzelschätzungen lassen sich in Änderungsschätzungen und Unrichtigkeitsschätzungen unterteilen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 218 StG N 9, mit Hinweis; VGE vom 2. März 2022 [WBE.2021.366], Erw. 2.2.2.).