2.4. 2.4.1. In der Einsprache machte die Rekurrentin einerseits geltend, die Wohnlagepunktierung sei an die markant veränderten Verhältnisse anzupassen. Die Neu- und Umbauten auf Nachbarparzellen in den Jahren 2010, 2014 und 2017 müssten zu einer anderen Bewertung der örtlichen Lage, der Besonnung, Aussicht und Orientierung sowie der Immissionen führen.