Als Schätzungsgrund wurde "Wechsel von selbstgenutzt zu Fremdnutzung u. umgekehrt (Nutzungsänderung)" angegeben. 2.2. 2.2.1. Am tt.mm. 2020 hat die Rekurrentin die Liegenschaft von der Erbengemeinschaft B._____ erworben. 2.2.2. Infolge der Handänderung wurde die Rekurrentin mit Mitteilung des Steuerwertes und des Eigenmietwertes vom 30. September 2021 über folgende Schätzwerte in Kenntnis gesetzt: unüberbaut m2 Mietwert-Total Ertragswert steuerlicher Steuerwert Normmietwert Eigenmietwert Verkehrswert pro Jahr