des Willens des Eigentümers, das Objekt sich selbst zur Benützung freizuhalten (StR 1980 S. 370). Unter diesen Umständen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein steuerbarer Eigengebrauch gegeben. Es kann daher offengelassen werden, ob die Liegenschaft, wie vom Vertreter des Rekurrenten geltend gemacht, unbewohnbar ist. 4.5. In Gutheissung des Rekurses sind somit die Aufrechnung des Eigenmietwertes von CHF 17'860.00 und die gewährten Unterhaltskosten von CHF 3'572.00 zu streichen. Das steuerbare Einkommen ist auf CHF 172'181.00 festzusetzen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).