4.4. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts ist die vorliegende Situation mit dem Fall vergleichbar, in welchem ein Objekt leer steht, weil es trotz entsprechender Absicht und ernsthafter Bemühungen des Eigentümers nicht verkauft werden kann. Das mehrfache Einreichen eines Baugesuchs für einen Neubau ist mit ernsthaften Verkaufsbemühungen vergleichbar. In beiden Fällen besteht entgegen dem Willen des Eigentümers ein Leerstand, weil das Objekt zum Verkauf bzw. zum Abbruch bestimmt ist. Die Nutzung unterbleibt aufgrund eines äusseren Faktors und nicht kraft -6-