Investitionen seien wegen dieser langwierigen Unsicherheit keine mehr vorgenommen worden und die Liegenschaft sei sowohl zur Eigennutzung als auch für die Vermietung unzumutbar. Sie könne höchstens als Materiallager benutzt werden. -5- 4. 4.1. Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 1 lit. b StG).