3.2. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt, es seien der Eigenmietwert von CHF 17'860.00 und die Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 3'572.00 zu streichen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Rekurrent habe die von D._____ bis Mai 2020 bewohnte Liegenschaft im Sommer 2020 mit der Absicht der Erstellung eines Neubaus gekauft. Durch die aus seiner Sicht sehr unprofessionelle Behandlung des Baugesuchs der Bauverwaltung R._____ stehe die Liegenschaft bis heute leer. Investitionen seien wegen dieser langwierigen Unsicherheit keine mehr vorgenommen worden und die Liegenschaft sei sowohl zur Eigennutzung als auch für die Vermietung unzumutbar.