"Gemäss § 30 Abs. 1 lit. b StG setzt die Besteuerung des Eigenmietwertes voraus, dass die Liegenschaft bewohnbar ist, und der Eigentümer sie sich zur Verfügung hält. Eine effektive Nutzung ist nicht notwendig. Auch wenn die Liegenschaft vom Einsprecher im Jahre 2021 nicht oder nur teilweise für Eigengebrauch benutzt wird, steht sie dem Eigentümer der Liegenschaft zur freien Verfügung. Der Eigenmietwert stellt somit steuerbares Einkommen dar."