3.7. Auf eine Besteuerung des Eigenmietwerts im erwähnten Zeitraum ist somit zu verzichten. Dementsprechend ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen und das steuerbare Einkommen gemäss Verfügung vom 22. August 2023 von CHF 42'623.00 unter Berücksichtigung der geänderten Aufrechnung Selbstbehalt Krankheitskosten auf CHF 33'968.00 herabzusetzen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 4.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: