3.6.7. Die vorstehenden Erwägungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Liegenschaft der Rekurrenten aufgrund von objektiven, äusseren Umständen im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2019, insbesondere zufolge fehlender Küche und Heizung, nicht bewohnbar war. Wie die Vorinstanz trotz der eingereichten Fotos und der Darstellung der Rekurrenten daran festhält, dass mit Ausnahme der Einliegerwohnung sämtliche Zimmer bewohnbar gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar.