3.6.2. Die Rekurrenten konnten ihre Mietwohnung an der S-Strasse 9 in Q._____ auf jedes Monatsende, ausser auf den 31. Dezember kündigen (vgl. den schriftlichen Mietvertrag). Angesichts dessen stellt der Umstand, dass die Rekurrenten ihre Mietwohnung erst auf den 31. März 2020 kündigten, zumindest ein Indiz für die renovationsbedingte Unbewohnbarkeit von deren Liegenschaft am R-Strasse 8 in Q._____ im Zeitraum von August bis Dezember 2019 dar. 3.6.3. Aus Fotos vom 24. August 2019, 29. September 2019, 12. Dezember 2019 und 18. Februar 2020 geht hervor, dass die Küche der Rekurrenten (nicht jene der Einliegerwohnung) eine einzige Baustelle und nicht bestimmungsgemäss nutzbar war.