3.3. Die Rekurrenten haben als Eigentümer der Liegenschaft in Q._____ grundsätzlich einen Eigenmietwert zu versteuern. Der Nachweis für die steuermindernde Tatsache, dass ein steuerlich relevanter Eigengebrauch der Liegenschaft in Q._____ im Zeitraum von 1. August bis 31. Dezember 2019 aufgrund von objektiven, äusseren Umständen nicht gegeben war, obliegt den Rekurrenten. -6- 3.4. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass keine objektiven Umstände vorliegen, die eine Herabsetzung des Eigenmietwerts rechtfertigen, und begründet dies im Einspracheentscheid wie folgt: