1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (vgl. § 196 Abs. 1 StG). Dieser Entscheid betrifft nur die Steuerperiode 2019. Auf den Rekursantrag bezüglich Herabsetzung des Eigenmietwerts der Liegenschaft in Q._____ für die Steuerperiode 2020 ist deshalb nicht einzutreten. 2. Die Rekurrenten erwarben mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2019 (Eintragung im Grundbuch: tt.mm. 2019; Übergang Nutzen und Gefahr: 1. August 2019) in Q._____ ein Einfamilienhaus (GB Q._____ Nr. aaa, R-Strasse 8) und liessen dieses anschliessend, unter Einbau einer Einliegerwohnung, renovieren.