6.3. Da die CHF 9'500.00 als Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder im Sinne von § 40 lit. c StG zu qualifizieren und zum Abzug zuzulassen sind, ist die zusätzliche Gewährung von Unterstützungsabzügen für die Kinder von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die beiden Unterstützungsabzug sind daher zu streichen. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das steuerbare Einkommen wird, der Verfügung vom 23. Januar 2023 entsprechend, auf CHF 94'200.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 95'400.00) erhöht.