5.3. Da die CHF 9'500.00 als Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder im Sinne von § 40 lit. c StG zu qualifizieren und zum Abzug zuzulassen sind, ist die Gewährung von Kinderabzügen von Gesetzes wegen ausgeschlossen. 6. 6.1. Die Steuerkommission R._____ hat dem Rekurrenten für die beiden Kinder je einen Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 gewährt (vgl. Details Steuerveranlagung 2018, Ziff. 22.2).