5. 5.1. Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Rekurrent Anspruch auf einen Kinderabzug für seine beiden Kinder hat. -9- 5.2. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung als Kinderabzug für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 9'000.00 abgezogen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG). Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG).