mäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Hälfte beteiligen, sofern die entsprechenden Kosten zwischen den Parteien vorgängig abgesprochen wurden. 4.3.4. Die tatsächliche Trennung der Ehegatten erfolgte per tt.mm. 2016. Für die Zeit bis zur Scheidung am tt.mm. 2018 gibt es keine schriftliche Trennungsvereinbarung. Der Rekurrent äussert sich für diesen Zeitraum im Schreiben vom 26. Juni 2018 wie folgt: "Die Kinder werden von jedem Elternteil zu 50 % betreut, Kosten für Kinder mussten zu 100% vom Vater übernommen werden, Kinderzulagen laufen auch noch auf Vater. Haus am S-Weg 12 wird vom Vater + 50 % Kinder bewohnt, Liegenschaft, Hypothek und Wertschriften werden vom Vater versteuert.