Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Steuerkommission R._____ diese zum Abzug zugelassen hat. Zu überprüfen ist jedoch die vorinstanzliche Qualifikation als "Unterhaltsbeiträge an Ehegatten". 4.3.3. Gemäss dem Scheidungsurteil vom tt.mm. 2018 hatte der Rekurrent, soweit er die Schweiz noch nicht definitiv verlassen hat, nur Unterhaltsbeiträge für seine ehemalige Ehefrau zu bezahlen, nicht aber für seine beiden Kinder. Er musste jedoch die Krankenkassenprämien der Kinder tragen und sich an ausserordentlichen Kosten der Kinder über CHF 500.00 ge- -8-