4.3.2. Der Rekurrent kann für die gemäss den Angaben seiner ehemaligen Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen keine Zahlungsbelege vorweisen (vgl. Schreiben vom 4. Juni 2024). Da seine ehemalige Ehefrau die erhaltenen Unterhaltsbeiträge aber als Einkommen versteuern muss, bestehen für das Spezialverwaltungsgericht trotz fehlender Zahlungsbelege keine Zweifel, dass der Rekurrent die von der ehemaligen Ehefrau des Rekurrenten deklarierten Unterhaltsbeiträge von total CHF 9'500.00 tatsächlich geleistet hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Steuerkommission R._____ diese zum Abzug zugelassen hat.