4.2.2. Die Steuerkommission R._____ hat die CHF 9'500.00 beim Rekurrenten zum Abzug zugelassen, jedoch als "Unterhaltsbeiträge an den gesch./getr. Ehegatten" (vgl. Details Steuerveranlagung 2018, Ziff. 12.1). 4.3. 4.3.1. Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen kumulativ familienrechtlich geschuldet und tatsächlich geleistet worden sein. Freiwillig geleistete Beiträge berechtigen hingegen nicht zum Abzug (Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2022 [2C_160/2022] E. 2.1.; Bundesgerichtsurteil vom 21. April 2020 [2C_544/2019] E. 5.3.; Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.).