Darauf verweist der Rekurrent auch in seinem Schreiben vom 4. Juni 2024. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er in seiner Steuererklärung 2018 "Unterhaltsbeiträge an Ehegatten" von CHF 10'700.00 deklariert hat (vgl. Ziff. 12.1 der Steuererklärung). 4.2. 4.2.1. Die ehemalige Ehefrau des Rekurrenten hat gemäss ihren Angaben vom Rekurrenten im Jahr 2018 die folgenden Unterhaltszahlungen erhalten (vgl. Aufstellung "Geleistete Zahlungen von A._____, R._____"): -7-