4. 4.1. Der Rekurrent hatte seinen Wohnsitz am vorliegend massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2018 am S-Weg 12 in R._____ (vgl. Steuererklärung 2018, S. 4 [Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31.12.2018]). Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Schweiz also noch nicht definitiv verlassen. Gemäss Ziff. 7.1. des Scheidungsurteils war er unter diesen Umständen verpflichtet, seiner ehemaligen Ehefrau ab Oktober bis Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'000.00 zu bezahlen, d.h. total CHF 6'000.00. Darauf verweist der Rekurrent auch in seinem Schreiben vom 4. Juni 2024.