2.2. Der Rekurrent beantragt im Rekurs, es seien Kinderabzüge und Alimente im Scheidungsjahr gemäss Gesetz (Stichtag oder pro rata temporis) zum Abzug zuzulassen. 3. 3.1. Von den Einkünften abgezogen werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (§ 40 lit. c StG). -6-