6. Die Parteien verpflichten sich, sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder über Fr. 500.00 gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Hälfte zu beteiligen, sofern die entsprechenden Kosten zwischen den Parteien vorgängig abgesprochen wurden. 7. 7.1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2018 bis zum definitiven Verlassen der Schweiz monatlich vorschüssig Beiträge von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 7.2. Sobald der Beklagte die Schweiz definitiv verlassen hat, verzichten die Parteien gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge. [….]"