5.2. Sobald der Beklagte die Schweiz definitiv verlassen hat, hat er der Klägerin an den Barunterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: C._____: - Fr. 1'000.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. D._____: - Fr. 1'000.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 5.3. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit.