Abänderungen der vorstehenden Regelung werden der Parteivereinbarung unterstellt. 4. Sobald der Beklagte die Schweiz definitiv verlassen hat, steht die alleinige Obhut über die Kinder der Klägerin zu. Angesichts des Alters der Kinder wird auf eine Besuchs- und Ferienregelung verzichtet. 5. 5.1. Solange die Betreuungsregelung gemäss Ziff. 3 gilt, wird der Beklagte pflichtig erklärt, die Krankenkassenprämien der Kinder zu tragen. -5-