"2. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geb. tt.mm. 2002, und D._____, geb. tt.mm. 2004, wird den Parteien gemeinsam belassen. 3. Die Parteien regeln die Betreuung wie folgt: Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ von Montag bis Mittwoch sowie jedes zweite Wochenende zu betreuen. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ von Mittwoch bis Freitag sowie jedes zweite Wochenende zu betreuen. Auf die Regelung eines Ferienrechts wird angesichts des Alters der Kinder verzichtet. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Klägerin in R._____.