6. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist der steuerbare Grundstückgewinn von CHF 407'696.00 auf CHF 334'832.00 (Erlös: CHF 876'000.00; Erwerbspreis: CHF 503'580.00; Aufwendungen: CHF 37'588.00) herabzusetzen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 45 %. Sie haben daher 55 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 7.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 334'832.00 festgesetzt.