5. 5.1. Unstrittig sind Aufwendungen von CHF 37'588.00 anrechenbar. Die Rekurrenten beantragen, dass an die Architekturbüros H._____ AG und I._____ bezahlte Pauschalentschädigungen von je CHF 7'000.00 für das Einreichen und die Präsentation einer Projektstudie zusätzlich als Aufwendungen zu berücksichtigen seien. 5.2. Als Aufwendungen sind unter anderem Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen anrechenbar (§ 104 Abs. 1 lit. a StG). Bei -8- Teilveräusserung sind Aufwendungen anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen (§ 108 Abs. 2 Satz 1 StG).