4.7. Auf die Methode der Vorinstanz bei der Berechnung des Erwerbspreises kann nicht abgestellt werden, da diese nicht dem Vorgehen gemäss Rechtsprechung und Lehre entspricht (vgl. E. 4.4. und E. 4.6.). Im Weiteren kann der Gesamterwerbspreis nur dort flächenmässig aufgeteilt werden, wo die Wertgleichheit der Gesamtfläche in allen Teilen feststeht (AGVE 2007 S. 261 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die ursprüngliche Parzelle bbb drei Teilflächen (Bauzone W2, Landwirtschaftszone sowie Hecke) mit unterschiedlichem Quadratmeterwert umfasst. Dementsprechend konnte die Vorinstanz den Gesamterwerbspreis von CHF 547'000.00 nicht auf die Flächen der verbliebenen Parzelle bbb (473 m2;