Der Gesamterwerbspreis wird danach im Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt. Diese Methode gelangt zur Anwendung, wo Ungewissheit über die Wertverhältnisse der einzelnen Teilparzellen im Erwerbszeitpunkt besteht. Steht demgegenüber fest, welchen Wert die Vertragsparteien den Grundstückteilen anlässlich des Erwerbs beimassen, ist dieser Wert für die Festsetzung des Teilerwerbspreises massgebend (VGE vom 2. August 2023 [WBE.2022.393]; SGE vom 26. Januar 2023 [3-RV.2022.20]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 108 StG N 4).