4.4. Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen veräussert, ist der Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbs auf die einzelnen Teile anzurechnen (§ 108 Abs. 1 StG). Hierfür ist vom Erwerbspreis der auf die veräusserte Teilparzelle entfallende, nach objektiven Grundsätzen ermittelte Teilanlagewert im Erwerbszeitpunkt zu eruieren. In der Regel ist dafür der Verkehrswert der veräusserten Parzelle sowie der zurückbehaltenen Parzelle gesondert zu schätzen. Der Gesamterwerbspreis wird danach im Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt.