4.2. Aus dem Einspracheentscheid bzw. dessen Ausführungen, dass sich der Erwerbspreis (CHF 430'716.00) aus dem Anteil Quadratmeter der Parzelle ccc des Kaufpreises vom tt.mm. 2011 (Datum der Grundbucheintragung) zusammensetze, lässt sich nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz den Erwerbspreis berechnet. Einzig aus einer Handnotiz der Vorinstanz ergibt sich, dass diese den Kaufpreis von CHF 547'000.00 durch die Flächen der Parzelle ccc (1'752m2) sowie der verbliebenen Parzelle bbb (473 m2) teilte (CHF 547'000.00 / 2'225.00 m2 = CHF 245.842 / m2) und den so erhaltenen Preis / m2 mit der Fläche der Parzelle ccc multiplizierte (CHF 245.842 x 1'752.00 =