2.5. Die Rekurrenten beantragen, dass von einem Erwerbspreis von CHF 576'408.00 (1'752 m2 x CHF 329.00 / m2) auszugehen sei, und dass die zwei Architekturbüros für Projektstudien bezahlten Pauschalentschädigungen von je CHF 7'000.00 als zusätzliche Aufwendungen von CHF 14'000.00 zu berücksichtigen seien. -5- 3. 3.1. 3.1.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (§ 95 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 101 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist die veräussernde Person (§ 100 Abs. 1 StG).