8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die Berücksichtigung eines Vorausanteils von 20 % zugunsten des Kantons Aargau bzw. dessen Nichtberücksichtigung im Kanton W._____ eine effektive Doppelbesteuerung für einen Teil der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Vorausanteil dem Wohnsitzkanton Aargau zugeteilt. Die Bedeutung der durch die Rekurrentin vorgenommenen Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz für die EU G._____ wurde von der Vorinstanz zu hoch bewertet. Der Vorausanteil ist daher von 20 % auf 10 % zu reduzieren.