Unter Beachtung dieser Punkte ist die Bedeutung der durch die Rekurrentin vorgenommenen Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Kanton Aargau für die EU G._____ wesentlich, jedoch weniger bedeutend als von der Vorinstanz angenommen. Insgesamt erscheint ein Vorausanteils von 10 % als gerechtfertigt.