Es ist glaubwürdig, dass die Rekurrentin vor Ort in den Tierkliniken administrative Arbeiten wie insbesondere die Protokollierung von Behandlungen erledigt. Weiter ist nachvollziehbar, dass die von der Rekurrentin genutzte Software verschiedene Arbeitsschritte automatisiert vornimmt und so der Rekurrentin Arbeit abnimmt. Zudem wurde die Tatsache, dass die Rekurrentin bereits seit mehreren Jahren ihre Buchhaltung selbst führt und dadurch eine gewisse Routine hat, bei der Festsetzung des Vorausanteils zu wenig berücksichtigt. Unter Beachtung dieser Punkte ist die Bedeutung der durch die Rekurrentin vorgenommenen Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Kanton Aargau für die EU G.___