7.4. Die Festsetzung der Höhe des Vorausanteils ist eine Ermessensfrage. Im Wesentlichen ist zu bestimmen, welche Bedeutung die Tätigkeiten der Zentralleitung am Hauptsitz für das Gesamtunternehmen hat. Vorliegend erledigt die Rekurrentin verschiedene administrative Tätigkeiten sowie die Vorbereitung von Fachvorträgen und Publikationen an ihrem Wohnsitz im Kanton Aargau (vgl. Erw. 6.3). Da der konkret dafür benötigte Zeitaufwand nicht bekannt ist, ist eine genaue Festlegung des Anteils nicht möglich. Bei der Festlegung des Vorausanteil von 20 % durch die Vorinstanz, kann da- - 12 -