sowie MWST- Abrechnungen von ihrem Büro am Wohnort aus erledigt. Dort bereitet sie zudem Fachvorträge und Publikationen vor, welche ebenfalls ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Tierärztin zuzurechnen sind. 7.3.2. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Rekurrentin verschiedene administrative Tätigkeiten sowie die Vorbereitung von Fachvorträgen und Publikationen – und damit für den Geschäftsbetrieb wesentliche Arbeiten – an ihrem Wohnsitz im Kanton Aargau erledigt. Insofern ist ein Vorausanteil pro Aargau gerechtfertigt.