Die Zuweisung eines Vorausanteils ist stets eine Ermessensfrage, welche in zweierlei Hinsicht zu beantworten ist: Erstens ist zu entscheiden, ob überhaupt ein Vorausanteil gerechtfertigt und zweitens die Höhe des Vorausanteil zu bestimmen ist (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Basel 2021, § 23 N 20 ff., mit weiteren Hinweisen). 7.3. 7.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin kein eigenes Personal angestellt hat. Die notwendigen Leistungen werden (pauschal) eingekauft - 11 -